Diesbezüglich hat der EuGH mit Urteil vom 22.09.2022, Az.: C-518/20, C-727/20 entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein/eine Arbeitnehmer*in in dem Urlaubsjahr erworben hat, indem eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine volle Erwerbsminderung eingetreten ist, nach Ablauf von 15 Monaten nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat.
Einzelheiten zu dem Thema können Sie der Präsentation entnehmen.